Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 28
§ 28 – Erziehungsberatung
Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.
Kurz erklärt
- Erziehungsberatungsstellen helfen Kindern, Jugendlichen und Eltern bei Problemen in der Familie.
- Sie unterstützen bei Erziehungsfragen und Herausforderungen wie Trennung und Scheidung.
- Die Beratung zielt darauf ab, individuelle und familiäre Probleme zu klären und zu bewältigen.
- Fachkräfte aus verschiedenen Bereichen arbeiten zusammen, um unterschiedliche Ansätze zu nutzen.
- Ziel ist es, eine umfassende Unterstützung für die Betroffenen zu bieten.